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Die Riester-Rente ist eine kapitalgedeckte Rentenversicherung, die vom damaligen Bundessozialminister Walter Riester ins Leben gerufen und zum 1.01.2002
eingeführt wurde. Anlass war die Rentenreform im Jahr 2001 (s.o.), die zu einer Absenkung des Rentenniveaus geführt hat. Mithilfe der staatlich geförderten
Riester-Rente sollen alle, die von der Absenkung betroffen sind, die dadurch entstehende Versorgungslücke ausgleichen können. Die staatliche Förderung besteht
dabei aus Zulagen und Steuervorteilen.
Die Riester-Förderung können insbesondere erhalten:
Arbeitnehmer und Auszubildende
rentenversicherungspflichtige Selbständige
Beamte, Richter, Zeit- und Berufssoldaten
nicht von der Sozialversicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte
Entgeltersatzleistungsbezieher sowie erwerbsunfähige, erwerbsgeminderte und dienstunfähige Personen
Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach Geburt
unter bestimmten Voraussetzungen Ehepartner von Förderberechtigten
Vorteile:
Hohe staatliche Zulagen
175 EUR pro Jahr (Grundzulage)
Je kindergeldberechtigtem Kind 185 EUR, für ab 2008 geborene Kinder 300 EUR (Kinderzulage)
Je Förderberechtigtem unter 25 Jahren einmalig 200 EUR
Darüber hinaus sind Steuervorteile möglich
Nach herrschender Rechtsauffassung "Bürgergeld" - und Pfändungssicherheit des Vertragsguthabens in der Ansparphase
Summe der eingezahlten Beiträge und Zulagen wird garantiert
Keine Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Rentenleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge (wie z.B. aus einem Riester-Vertrag) werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistungen freigestellt. Der monatliche Freibetrag beträgt 100 €. Eine übersteigende Rente wird bis zu einer definierten Obergrenze (2018: 208 €) mit 30 % berücksichtigt. Beispiel: Die Rente beträgt 200 €. Der Freibetrag liegt dann bei 130 € (100 € + 30 % von 100 €)
Besonderheiten:
Höchstbeitrag 2.100 EUR jährlich (Beiträge und Zulagen)
Auszahlung frühestens ab Alter 62
Auszahlung grundsätzlich als lebenslange Rente, einmalige Kapitalauszahlung von 30 % des Vertragsguthabens möglich
Vollen Zulagenförderung bei Beitrag von mindestens 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommens, abzüglich der Zulagen (Mindesteigenbeitrag)
Zulagen müssen beantragt und Änderungen gemeldet werden
Bei förderschädlicher Verwendung sind die Zulagen und Steuervorteile zu erstatten, z.B. bei Kündigung des Vertrages
Keine Abtretung oder Verpfändung möglich
Volle nachgelagerte Besteuerung der Versicherungsleistungen
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